Information zur Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
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Veröffentlicht 25. Januar 2021
am 01. Februar 2021 tritt die Verordnung (EU) 2019/1148 über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Kraft. Dadurch wird die bisherige Verordnung (EU) 98/2013 abgelöst.
Hiermit informieren wir Sie darüber, was die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung sind und welche Maßnahmen die Fa. Reinhard KASTNER ergreifen wird, um der neuen Verordnung zu entsprechen.
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Wichtigste Neuerung:
Schwefelsäure ist neu im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 aufgenommen worden.
Damit darf ab einer Konzentration von 15% dieses Produkt nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden.
In der Lieferkette muss sichergestellt werden, dass Informationen, ob Produkte von der Explosivstoff-VO betroffen sind, weitergegeben werden (Artikel 7). Fa. Reinhard KASTNER wird diese Information am Artikel auf der Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung andrucken.
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Nach der neuen Verordnung muss der Verkäufer der betroffenen Stoffe überprüfen, ob der Kunde ein gewerblicher Verwender oder ein anderweitiger Wirtschaftsteilnehmer ist. Ebenso muss überprüft werden, ob die Verwendung des Kunden mit dem betroffenen Produkt plausibel ist (Artikel 8).
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Daher wird die Fa. Reinhard KASTNER ab sofort für Akkusäure (Schwefelsäure 37,5%) eine Endverbleibserklärung einholen, die eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellung hat. Danach muss diese Erklärung erneuert werden.
Sollten diese nicht zeitgerecht ausgefüllt an uns zurückgeschickt werden, abgelaufen und nicht erneuert worden sein, kann es zu Verzögerung in der Auftragsabwicklung kommen.
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Das Formular finden Sie bei uns unter Downloads / Formulare